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   BFH, 17.11.1987 - II B 120/87   

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BFH, 17.11.1987 - II B 120/87 (https://dejure.org/1987,19593)
BFH, Entscheidung vom 17.11.1987 - II B 120/87 (https://dejure.org/1987,19593)
BFH, Entscheidung vom 17. November 1987 - II B 120/87 (https://dejure.org/1987,19593)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 08.07.1980 - VII B 18/80

    Aufhebung eines Beschlusses - Beschwerdeverfahren - Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 17.11.1987 - II B 120/87
    Sind außerdem noch weitere Ermittlungen bezüglich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich, kann der BFH nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache an das FG zurückverweisen (vgl. BFH-Beschluß vom 8.7.1980 VII B 18/80).5.
  • BGH, 27.01.1982 - IVb ZB 925/80

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens -

    Auszug aus BFH, 17.11.1987 - II B 120/87
    Sie liegen auch dann vor, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger ungeklärter Rechtsfragen abhängt, ohne daß diese Fragen bereits im Verfahren wegen Prozeßkostenhilfe entschieden werden müßten (vgl. BGH-Beschluß vom 27.1.1982 IVb ZB 925/80; Literatur).2.
  • BFH, 25.03.1969 - II R 5/66

    Aussetzung der Steuerfestsetzung - Nachholungsbescheid - Ungewißheit - Ungewisse

    Auszug aus BFH, 17.11.1987 - II B 120/87
    NV: Im Prozeßkostenhilfeverfahren: Vorgreifliche Rechtsverhältnisse aus einem anderen Rechtsgebiet oder ein Rechtsstreit über solche Rechtsverhältnisse können Tatsachen (zur Begriffsbestimmung vgl. BFH-Rechtsprechung) i.S. des § 173 AO 1977 sein (vgl. BFH-Urteil vom 25.3.1969 II R 5/66; Literatur).
  • FG Köln, 14.12.2004 - 13 K 6713/00

    Verpflichtung aus Patronatserklärung als ungewisse Verbindlichkeit

    Dabei kann der Senat für den Streitfall dahingestellt lassen, ob die bewertungsrechtliche Berücksichtigung vor der Inanspruchnahme ausscheidet, weil die Patronatverpflichtung als aufschiebend bedingte Last i. S. des § 6 Abs. 2 des BewG a.F. anzusehen ist oder ob sie deshalb noch nicht als Schuld berücksichtigt werden kann, weil sie bis zur Inanspruchnahme durch den Gläubiger keine wirtschaftliche Last darstellt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 17. November 1987 II B 120/87, n. v., Nachweis bei Haufe, Index 1170711, m. w. N. zur Literatur und Rechtsprechung).
  • BFH, 11.04.1990 - I B 75/89

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten -

    Da sich die fehlenden Feststellungen auch nicht anhand der dem Senat vorliegenden Akten treffen lassen, erscheint es zweckmäßig, die weiter erforderlichen Ermittlungen durch das erstinstanzliche Tatsachengericht durchführen zu lassen und die Sache hierzu unter Aufhebung der Vorentscheidung an das FG zurückzuverweisen (vgl. BFH-Beschluß vom 17. November 1987 II B 120/87, nicht veröffentlicht - NV - vom 17. März 1987 VII B 152/86, BFH/NV 1987, 733; allgemein BFH-Beschluß vom 8. Juli 1980 VII B 18/80, BFHE 131, 12, BStBl II 1980, 657).
  • FG Sachsen, 18.07.2003 - 2 K 736/01

    Keine Änderung eines Erbschaftsteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 , § 175 Abs. 1 AO

    Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss vom 17. November 1987, II B 120/87 (veröffentlicht in JURIS) ausgeführt, dass auch die Frage, ob eine testamentarische Anordnung als Erbeinsetzung oder Vermächtnis auszulegen ist, ein vorgreifliches Rechtsverhältnis aus einem anderen Rechtsgebiet und somit ein diese Frage klärendes zivilrechtliches Urteil Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 AO sein kann, wenn es eine verbindliche Qualifikation der testamentarischen Verfügung enthält.
  • BFH, 05.12.1988 - IV B 157/87

    Glaubhaftmachung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

    Denn nur eine zeitnahe Erklärung über die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann Grundlage für die jetzt zu treffende Entscheidung sein (Beschlüsse des BFH vom 27. Juni 1985 I S 7/85, BFH / NV 1986, 484; vom 18. März 1986 VII B 33/85, BFH / NV 1987, 143, 146, und vom 17. November 1987 II B 120/87, NV).
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